Schulbesuchsverordnung

 

Entschuldigungspflicht bei Krankheit:
Diese Regelung gilt für ganze Fehltage für Einzel-, Rand- und Nachmittagsstunden.

Möglichkeit 1:

  • Telefonanruf, E-Mail oder Fax innerhalb von 2 Tagen direkt an den KlassenlehrerIn oder über das Sekretariat an den KlassenlehrerIn durch einen Erziehungsberechtigten.
    Darauf folgend muss dann eine schriftliche Entschuldigung binnen weiterer 3 Tage nachgereicht werden.
    Bsp: SchülerIn ist am Montag krank – Dienstag Anruf an der Schule – bis Freitag muss die schriftliche Entschuldigung an der Schule sein.

Möglichkeit 2:

  • Eine schriftliche Entschuldigung spätestens am 2. Tag des Versäumnisses.
    Bsp: SchülerIn ist am Montag krank – Dienstag ist die schriftliche Entschuldigung an der Schule.

2. Entschuldigungspflicht im Sportunterricht

  • Wenn ein SchülerIn am Sport nicht teilnehmen kann, entscheidet der SportlehrerIn über seine Anwesenheit während des Sportunterrichts.
  • Für längerfristige Befreiung vom Sportunterricht muss ein aussagefähiges ärztliches Attest vorgelegt werden. Dieses gilt maximal für 6 Monate.

3. Entschuldigung fehlt?

  • Wenn ein SchülerIn unentschuldigt eine Leistungsüberprüfung versäumt, wird die Note „ungenügend“ erteilt.
  • In besonderen Fällen kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden.

4. Beurlaubung => schriftlich beantragen

  • Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist nur in besonders begründeten
    Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich.
  • Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen ist bei bis zu zwei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen der KlassenlehrerIn, in den übrigen Fällen die Schulleitung.

Zertifikate


Kontakt

Schäfersfeldschule Lorch

Auf dem Schäfersfeld 1
73547 Lorch


mail@sfs-lorch.de
Tel.: 07172 / 186-200
Fax 07172 / 186-290
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